UV – Schutzverordnung

Am 1. Januar 2012 ist die UV-Schutz-Verordnung (UVSV, Solarienverordnung, Solariumverordnung, UV-Schutzverordnung) in Kraft getreten und legt insbesondere den Betreibern von Solarien zahlreiche Gerätestandards, Informations- und Dokumentationspflichten auf, um die Bevölkerung vor den schädlichen Wirkungen der UV-Strahlung besser zu schützen.

Zu den besonders hervorzuhebenden Anforderungen gehören:

  1. Reduzierung der Bestrahlungsstärke der Solarien auf 0,3 Watt pro Quadratmeter sog. erythemwirksamer Bestrahlungsstärke. Unter der Annahme, dass die Betreiber von Solarien nicht freiwillig geringere Bestrahlungsstärken verwenden, folgt daraus, dass die Bestrahlungsstärke von in Deutschland legal betriebenen Solarien annähernd gleich ist! Umgangssprachlich existieren damit “starke” und “schwache” Geräte nicht mehr. Grundsätzlich darf die erythemwirksame Bestrahlungsstärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht mehr überschritten werden, da sonst die Betriebserlaubnis des Gerätes (und der Versicherungsschutz) erlöschen!
  2. Anwesenheit von Fachpersonal. Sofern in einem Solarium mehr als zwei Geräte betrieben werden, handelt es sich um einen “Großbetrieb”, in dem zu den Betriebszeiten ständig (!) Fachpersonal anwesend sein muss. Als Fachpersonal gilt, wer eine Schulung bei einem akkreditierten Schulungsträger erfolgreich absolviert hat. Der Betrieb eines Sonnenstudios ohne Fachpersonal ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Dies gilt besonders für SB-Studios, die es deshalb seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr geben kann!
  3. UV-Strahlen können die Augen schädigen. Deshalb ist das Fachpersonal dazu angehalten, den Nutzern von Solarien eine geeignete Schutzbrille anzubieten.
  4. Das Fachpersonal bietet den Kunden fachlich korrekte Beratungsgespräche an, und erstellt im Beratungsgespräch eine Hauttypenanalyse und einen Dosierungsplan. Weist der Kunde sog. Ausschlusskriterien auf, so ist das Fachpersonal angehalten, den Kunden nicht auf die Sonnenbank zu lassen. Ausschlusskriterien sind z.B.: Hauttyp I und II, Einnahme von photosensibilisierenden Substanzen, Hautkrankheiten (auch Neurodermitis und Schuppenflechte), ein geschwächtes Immunsystem, Vorstufen von Hautkrebs etc. Nach dem Beratungsgespräch ist eine sog. Testbesonnung (ca. 5:30 min) durchzuführen.
  5. In den Kabinen und Geschäftsräumen sind nicht nur zahlreiche Informationen auszuhängen, sondern das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren und dem Kunden ist eine Informationsschrift zur UV-Strahlung anzubieten.

Um den Grundgedanken der UV-Schutz-Verordnung mit den darin verankerten Anforderungen nachvollziehbar darzustellen, ist diese Internetseite entstanden, die sich nicht nur an die Betreiber und Nutzer von Solarien wendet und eine Fülle von wissenschaftlichen Informationen rund um die UV-Strahlung liefert, sondern auch an z. B. die Personenkreise, die im Auftrag der Behörden den Vollzug der UV-Schutz-Verordnung überprüfen.

Wir verwenden ausschließlich Strahler und UV-Lampen vom Hersteller, um das Potential der neuen 0,3 W/m² Norm effizient auszuschöpfen. Die Bräunungsleistung entspricht der Sonnenintensität mittags um 12 Uhr am Äquator.